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Autor Thema: Führerscheinklasse 5  (Gelesen 4529 mal)
cyk
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« am: 26. Oktober 2009, 18:33:58 »


5      Traktoren, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge bis 50 cm³ bzw. maximal 25 km/h

bezug geht aus dieser tabelle hervor, die im thread von robert
"Führerscheinklasse für "schnelle" Kreidler , 50ccm + >50km/h"
 thttp://www.cy50.de/forum/index.php/topic,4715.msg39157.html#msg39157
gepostet wurde:

 
Klasse    Klassen bis 31. Dezember 1998 und Übergangsregelungen
1      Krafträder ohne Leistungsbeschränkung
1a      Krafträder mit Leistungsbeschränkung (20 kW/27 PS bzw. 25 kW/34 PS)
1b      ab16 Leichtkrafträder bis 125 ccm & max 15ps & max. 80 km/h
1b      ab18 Leichtkrafträder bis 125 ccm & max 15ps & offene km/h
2      Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit und ohne Anhänger
3      Kraftfahrzeuge bis max. 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und Züge mit nicht mehr als drei Achsen
4      ab 01.01.2002 Kleinkrafträder bis 50 ccm und max 45 km/h
4.3)    nach 01.01.1999 max 50ccm und max  50 km/h,
4.2)    nach 01.04.1980 max 50ccm und max 40 km/h
4.1)    vor 01.04.1980  max 50ccm und unbegrenzt km/h
4.0)    vor 01.12.1954 Autos und Zweiräder bis 250ccm
5      nach 01.12.1954 Traktoren, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge bis 50 cm³ bzw. maximal 25 km/h
      

Klasse   reformierte klassen seit Januar 1999
1    -------- A
1a  -------- A  beschränkt
1b  -------- A1 beschränkt  16-18 ; offen ab 18
2  ---- -----gesplittet in: C--C1--CE--C1E  D--D1--DE--D1E
3  ----------gesplittet in: B--BE--
4  --------- gesplittet in: M--S--T--L--
5 -----------gesplittet in: M--L--T



Auch wenn danach nicht gefragt wurde, ist mir aber aufgefallen das dass nicht in der Tabelle steht, früher (vor 80 bis ? ) durfte man mit einem Führerschein der Klasse 5 auch Mokicks bis 50cm³ und max 40 km/h fahren.  
« Letzte Änderung: 27. Oktober 2009, 00:54:50 von lalali » Gespeichert
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« Antworten #1 am: 26. Oktober 2009, 19:01:40 »

Sehr gut aufgepasst, Klaus.
Die Angabe in Lalalies Tabelle ist Falsch!
Richtig ist Zugmaschienen bis 25Km/h aber Moppeds bis 40Km/h.
Richtig ist aber auch, daß fast kein Mensch Klasse 5 gemacht hat, weil fürs gleiche Geld gab es auch Klasse 4 und damit durfte man auch KKR fahren und die waren richtig schnell, nur konnte sich kaum einer die Versicherung dafür leisten.

PS: ich habe den Beitrag entsprechend geändert.


anmerkung /ergänzung zur tabelle von lalali:
5      Traktoren, Zugmaschinen, maximal 25 km/h und Kraftfahrzeuge bis 50 cm³ , max. 40Km/h.
« Letzte Änderung: 26. Oktober 2009, 22:15:02 von lalali » Gespeichert


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« Antworten #2 am: 26. Oktober 2009, 20:38:36 »

moin moin,

ja, mit dem streichen an diversen stellen geht´s mit unter schnell...


hier mal eine historie aus anderer quelle:
http://www.manthey-mobil.de/fs.html

In Deutschland gab es vor dem 1.12.1954 eine Führerscheinklasse (Klasse 4), die erlaubte, Autos und Motorräder bis 250 ccm zu führen. Zu dieser Zeit waren Kleinwagen wie Goggo, Messerschmidt Kabinenroller, Isetta uvm. sehr beliebt. Diese Fahrzeuge wurden mit ihren 250 ccm-Motoren speziell für diese Führerscheinklasse hergestellt. Die heutigen Leicht-Kfz sind sozusagen die modernen Goggo-Mobile.

Für Alt-Führerscheinbesitzer (vor 1.12.1954) wurde die Hubraumbegrenzung für die Nicht-Zweiräder in den 80er Jahren auf 700 ccm angehoben.

Zum 1.12.1954 wurde für neu erworbene Zweirad-Führerscheine der Hubraum bei Nicht-Zweirädern auf 50 ccm festgesetzt. Doch wer mit einem Fahrzeug mit 50 ccm-Motor den Berg nicht hoch kam durfte auch ein Fahrzeug mit hubraumstärkerem Motor verwenden, der bauartbestimmt auf 25 km/h ausgelegt sein mußte. Für Inhaber alter Fahrerlaubnisse gilt die Besitzstandswahrung (siehe unten).

Diese Regelung wurde zum 1.1.1989 aus dem Führerscheingesetz gestrichen und statt dessen eine Führerschein Klasse 5 neu eingeführt, mit der Krankenfahrstühle mit 2 Sitzen und maximal 30 km/h gefahren werden durften.

Ab 1.1.1999 wurde dann eine Neuregelung für Krankenfahrstühle mit 1 Sitz und 25 km/h in die Mofa-Prüfbescheinigung integriert, welche zum 1.9.2002 erneut geändert wurde. In der Regelung vom 1.1.1999 ließ ein Schreibfehler beide Annahmen zu, ob für vor 1.4.1965 geborene eine Mofa/Krankenfahrstuhl-Prüfbescheinignung erforderlich wär oder nicht. Krankenfahrstühle mit 10 km/h sind definitiv prüfbescheinigungsfrei.

Für Fahrzeuge mit Eintragung "Krankenfahrstuhl" von vor dem 1.9.2002 gilt die Besitzstandswahrung:
        freie Motorenwahl, Leergewicht 300 kg sowie

    * vor 1.1.1999:                       1 oder 2 Sitze, 10 oder 25 oder 30 km/h
    * 1.1.1999 bis 30.6.1999:    1 oder 2 Sitze, 10 oder 25 km/h
    * 1.7.1999 bis 31.8.2002:    1 Sitz, 10 oder 25 km/h


Ab dem 1.9.2002 dürfen neu hergestellte Krankenfahrstühle dann nur noch 1,1 m breit sein und müssen elektrisch angetrieben sein mit einem Leergewicht von 300 kg incl. Batterien und maximal 15 km/h. Diese sind prüfbescheinigungsfrei.

Die Führerscheinkommission der Bundesrepublik Deutschland hat bei der Umsetzung der II. EG-Führerschein-Novelle zum 1.1.1999

    * weder die Klasse B1 für leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit 4 Sitzen und 15 kW
    *
      noch eine Regelung für vierrädrige Leicht-Kfz mit 2 Sitzen und 45 km/h

unterhalb des Autoführerscheins (Klasse B) vorgesen.

Während die Klasse B1 in der II. EG-Führerschein-Novelle als freiwillig einzuführen bezeichnet ist, die vierrädrigen Leicht-Kfz aber nicht erwähnt wurden, war die Forderung des Autoführerscheins (Klasse B) durch die Führerscheinkommission der Bundesrepublik Deutschland jedoch zu hoch.

Durch die Klage der Vereinigung der Leicht-Kfz-Hersteller vor der europäischen Kommission in Brüssel wegen des daraus resultierenden Handelshemmnisses war die Bundesrepublik Deutschland gezwungen eine Führerscheinregelung unterhalb des Autoführerscheins einzuführen.

Zum 1.2.2005 ist der Führerschein Klasse S eingeführt worden.

Erweiterung für Alt-Besitzer
Führerscheininhaber eines alten Zweirad- oder Traktorführerscheins erhalten die Klasse S auf Antrag zusätzlich eingetragen:

    * Klasse 5, abgelegt vor 1.1.1989
    * Klasse M, abgelegt vor 1.1.1989
    * Klasse T, abgelegt nach 1.1.1999

Nach Eintragung der Klasse S sind die o. g. Alt-Führerschein-Besitzer berechtigt vierrädrige Leicht-Kfz mit 2 Sitzen und 45 km/h zu fahren.

Alte Mopedschein-Regel bleibt
Die alte Regelung der Führerschein Klasse 5 oder M von vor 1.1.1989 bleibt erhalten:

    * entweder: 50 ccm ohne weitere Begrenzung, z. B. Barooder 50 mit 2 oder 4 Sitzen und ca. 60 km/h
    * oder:          bauartbestimmt° 25 km/h ohne weitere Begrenzung, z. B. Barooder D mit 4 Sitzen und 25 km/h

(info: ein barooder ist ein auto mit kleinstmotor und max 25km/h geschwindigkeit)

° Das Drosseln eines Normal-PKW wurde im Jahre 2000 vom Landgericht Brandenburg als nicht bauarbestimmt angesehen. Das Drosseln kann eher als bauartbedingt verstanden werden. Auf dieses Gerichtsurteil hin wurden in Bundesländern mit hoher Population von gedrosselten Normal-PKW Ausnahmegenehmigungen an die Besitzer eines auf 25 km/h gedrosselten Normal-PKW, die das Fahrzeug vor dem Bekanntwerden des Brandenburger Urteils gekauft haben, ausgegeben. Diese Ausnahmegenehmigungen enthalten z. T. örtliche (z. B. gültig: nur im eigenen Bundesland, nicht auf Bundesstrassen, nur im Umkreis von 50 km vom Wohnort). und / oder zeitliche Beschränkungen (z. B. gültig: nur 2 Jahre, nur zu bestimmten Tageszeiten).

Wer nach Ende 2000 einen auf 25 km/h gedrosselten Normal-PKW kauft, wird i. d. Regel von der Zulassungsstelle darauf aufmerksam gemacht, daß gedrosselte Fahrzeuge nur mit dem Auto-Führerschein gefahren werden dürfen. Die Zulassungsstellen haben Anweisung die Zulassung des Fahrzeuges zu verweigern, weil angenommen wird, dass das Fahrzeug mit dem Zweiradführerschein gefahren werden soll.

Der Barooder Diesel mit 4 Sitzen und 25 km/h wird mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h geliefert. Er unterliegt keiner örtlichen oder zeitlichen Beschränkung.



lalali
« Letzte Änderung: 26. Oktober 2009, 22:48:03 von lalali » Gespeichert

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« Antworten #3 am: 26. Oktober 2009, 20:49:42 »

zur alten klasse 5 noch dieses:

alte Klasse 5

Die Klasse 5 berechtigt bisher außer zum Führen von Krankenfahrstühlen zum Führen von Zug- und Arbeitsmaschinen bis 25 km/h. Krankenfahrstühle (motorgetrieben) mit einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite sind künftig fahrerlaubnisfrei; für Krankenfahrstühle mit einer größeren Höchstgeschwindigkeit ist eine Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich. Diese Regelung gilt seit dem 1. 9.2002. Wer in der Zeit vor dem 1.9.2002 bereits eine Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle erworben hat, darf weiterhin Krankenfahrstühle mit einem Leergewicht von max. 300 kg und einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h (bis 30 km/h, wenn der Krankenfahrstuhl bis zum 30.6.1999 erstmals in den Verkehr gekommen ist) führen.

Die neue Klasse L berechtigt zum Führen von Zugmaschinen bis 32 km/h (mit Anhängern bis 25 km/h) und von Arbeitsmaschinen bis 25 km/h
.

quelle:
http://www.stadtamt.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen116.c.1713.de#alte%20Klasse%205


und nun muß man mal die historie zur alten klasse 5 vor diesem zustand finden...
denn diese klasse-5-kombination geht schon fix weit zurück..

lalali
« Letzte Änderung: 26. Oktober 2009, 21:28:52 von lalali » Gespeichert

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« Antworten #4 am: 26. Oktober 2009, 21:00:18 »

wogegen im rosafarbenem führerschein folgende definition der klasse 5 definiert ist:

"maschinell angetriebene krankenfahrstühle (§18 abs.2 nr5 stvzo),
kraftfahrzeuge mit einer durch die bauart von ncihtbestimmten höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 25km/h und kraftfahrzeuge mit einem hubraum von nicht mehr als 50ccm mit ausnahme der zu den klassen
1, 1a, 1b und 4 gehörenden fahrzeuge."


ALSO KEINE ZWEIRÄDER, weil diese in den anderen klassen enthalten sind !!!

lalali
« Letzte Änderung: 26. Oktober 2009, 21:24:45 von lalali » Gespeichert

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« Antworten #5 am: 26. Oktober 2009, 21:04:51 »

und letztlich noch gefunden:

BIS ZUM 31.03.1980 war die klasse 5 wie folgt:
( ab 01.04.1980 wurde das zweirad aus klasse 5 entfernt)

Klasse M:

Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)

Wer hat diesen Führerschein?
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse M (oder eine diese Klasse einschließende Klasse A, A1, B, C, D, T), erworben ab dem 1.1.1999
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 4 (oder 1,1a,1b,2,3) wenn zwischen dem 1.4.1980 und dem 31.12.1998 erworben
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 5 (oder 1,2,3,4), wenn bis zum 31.3.1980 erworben

quelle:
http://www.mopedfreunde-oldenburg.de/html/moped_roller_fuehrerschein.html#fklassen

lalali
« Letzte Änderung: 26. Oktober 2009, 22:50:15 von lalali » Gespeichert

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« Antworten #6 am: 26. Oktober 2009, 21:14:20 »

Ich habe 1978 auf der IFMA in Köln den Führerschein 5 gemacht, aber nicht bekommen, da ich erst 15 war.
Damals (1978) war der 5er für motorisierte Krankenfahrstühle unbekannter Höchstgeschwindigkeit,Trecker bis 25Km/h und 50er Moppeds bis 40 Km/h.
Mit Kl. 4 durfte man dann auch 50er KKR Fahren.
Leider habe ich irgendwann aufgegeben mir Gedanken über die ständigen Änderungem im Führerscheinrecht zu machen.
Denn da kamen in den 80er Jahren ja noch die 80ccm Moppeds dazu, die dann aber wieder in der Höchstgeschwindigkeit begrenzt waren und heute sind es die 125er und irgendwann blickt sowieso keiner meht durch, weil er sich dann an die alten Bestimmungen nicht mehr erinnern kann.
Und damals konnte man mit 15 schon Mofa fahren, brauchte keinen Führerschein dafür und noch nicht mal einen Helm Tragen.
Seit 1981 habe ich Klasse 1 und 3 und damit kann ich alles Fahren, was mir Spass macht. Ich war´s nicht
« Letzte Änderung: 21. November 2009, 20:51:18 von Shadowman » Gespeichert


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« Antworten #7 am: 26. Oktober 2009, 21:43:58 »

södele,
hier eine weitere übersicht / tabelle, gefunden in der
alle "alten" und "ganz alten" fahrerlaubnissklassen  inbegriffen sind.
ebenfalls klasse 4 und 5 vor 1980 und vor 1954.

weiterhin zu beachten, die besonderheiten bei der ausstellung durch das saarland.

anbei die tabelle im anhang und hier der link:

Führerscheine der alten Bundesländer und der BRD nach der Vereinigung
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/FeVAnlage31.php

II. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/FeVAnlage33.php


lalali
« Letzte Änderung: 18. November 2009, 17:16:26 von lalali » Gespeichert

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« Antworten #8 am: 27. Oktober 2009, 00:36:11 »

Oje das ist ja eine Menge Zeugs...  
Also mit Krankenfahrstühlen kenne ich mich zwar nicht aus aber den Klasse 5 fürs Mokick 40km/h (zumindest vor 1980) den kenne ich halt noch.
Dafür sagt mir aber Klasse M, C T usw. überhaupt nichts.
Habe halt noch den alten grauen Lappen mit den Zahlen von 1 - 5 ohne Buchstaben.   grinseman


cu klaus
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« Antworten #9 am: 27. Oktober 2009, 00:50:00 »

jep, die buchstaben sind nicht gleich zu durchschauen...

hier ein link zu einer fahrschule, bei denen allgemein die klassen definiert werden.
http://www.fahrschule24.net/fuehrerschein/fahrerlaubnisklassen.php

das grobe splitting nochmals:

1    -------- A
1a  -------- A  beschränkt
1b  -------- A1 beschränkt  16-18 ; offen ab 18
2  ---- -----gesplittet in: C--C1--CE--C1E  D--D1--DE--D1E
3  ----------gesplittet in: B--BE-
4  --------- gesplittet in: M--S--T--L--
5 -----------gesplittet in: M--L--T

und die buchstaben-erklärungen:

A: zweirad-klassen motorrad
B: pkw
C: lkw    C1 abstufungen der gewichtsklassen und gespanne
D: kraftomnibus
E: anhänger
M: roller mokick moped bis 50ccm
S: quads trikes bis 50ccm
L: landwirtschaftliche maschinen, traktoren bis 32km/h
T: Zugmaschinen, große traktoren >60km/h,


lalali
« Letzte Änderung: 27. Oktober 2009, 01:01:03 von lalali » Gespeichert

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